Original-Satzung - Kreisverband Segeberg der Gartenfreunde e.V.

Direkt zum Seiteninhalt

Original-Satzung

Kreisverband

 
Kreisverband Segeberg der Gartenfreunde
 
Satzung
 
des Kreisverbandes Segeberg der Gartenfreunde e.V.
im Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
 
Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Segeberg der Gartenfreunde e.V. hat in der Jahresmitgliederversammlung am 21.04.2007 die nachstehende Satzung beschlossen.       
Vorbemerkung:
Alle in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen und männlichen Form.
 
§ 1
 
Name, Sitz, Bereich, Rechtsstellung und Gliederung
 
Der Kreisverband Segeberg der Gartenfreunde e.V. in den nachfolgenden Bestimmungen nur Kreisverband genannt, ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel – 503 VR 304 SE – eingetragener Verein. Er führt den Namen: Kreisverband Segeberg der Gartenfreunde e.V. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Segeberg. Der Sitz des Kreisverbandes befindet sich in Segeberg. Die Geschäftsanschrift, ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden. Der Kreisverband ist gemeinnützig. Der Kreisverband ist Mitglied des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V.
 
§ 2
 
Zweck und Aufgaben
 
1.      Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere durch die Förderung und die Verbundenheit mit der Natur, der Umwelt und dem Landschaftsschutz. Der Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Zweck des Kreisverbandes sollen vor allem dienen:
 
a.      Unterstützung bei der Schaffung und Erhaltung von Kleingärten und Kleingartenanlagen im Sinne des   § 1 des Bundeskleingartengesetzes.
 
b.      Fachliche und rechtliche Beratung und Betreuung seiner Mitglieder, insbesondere in Fragen des Umweltschutzes, der ökologischen Gartenbewirtschaftung und der Vereinsführung.
 
c.       Die Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, für die Bedeutung der Kleingärten um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
 
d.      Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
 
e.      Die Förderung sozialer Gemeinschaften unter Einbeziehung von Familien, Alleinerziehenden, Jugendlichen, Senioren, Behinderten, sozial Benachteiligten und Ausländern unter Ausschluss jeglicher parteiloser und konfessioneller Ziele.
 
2.      Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
 
3.      Der Kreisverband darf keine Personen oder Institutionen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
§ 3
 
Mitgliedschaft
 
1.      Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Verein der Kleingärtner im Kreis Segeberg werden.
 
2.      Die dem Kreisverband als Mitglieder angeschlossenen Vereine sind selbst verpflichtet und haben dafür zu sorgen, dass sie ihre Geschäfte gemäß § 2 dieser Satzung zu führen haben. Sie sind ferner verpflichtet:
 
a.      Dem Kreisverband über die Namen und Postanschriften ihrer Vorstandsmitglieder und der Vorstandmit- glieder der angeschlossenen Kleingärtnervereine auf dem Laufenden zu halten.
 
b.      In ihren Satzungen den Satz „der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Segeberg der Gartenfreunde e.V.“ zu führen.
 
c.       Ins Vereinsregister eingetragen zu sein und die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit zu besitzen.
 
3.      Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand, gegen dessen Entscheidung
die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
 
4.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss:
 
a.      Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigung muss schriftlich nebst Protokoll der Mitgliederversammlung mit dem Austrittsbeschluss bis zum 30. Juni des Jahres beim Vorstand des Kreisverbandes vorliegen.
 
b.      Dem Kreisverband ist durch Einladung mit mindestens 14tägiger Frist Gelegenheit zu geben, in der über den Austritt beschlussfassenden Versammlung Stellung zu nehmen.
 
c.       Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom erweiterten Vorstand des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn es gegen die Interessen des Kreisverbandes Segeberg der Gartenfreunde e.V., Landesverband Schleswig-Holstein e.V. und Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. verstößt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und de4m Mitglied gegen Nachweis bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung des erweiterten Kreisverbandsvorstandes ist innerhalb von vier Wochen Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


5.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht auf das Vermögen des Kreisverbandes.
 
§ 4
 
Organe
 
      Organe des Kreisverbandes sind:
 
a.       Die Mitgliederversammlung - § 5 -,
 
b.      Der erweiterte Vorstand - § 7 -,
 
c.       Der Vorstand - § 8 –
 
§ 5
 
Mitgliederversammlung
 
1.      Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes besteht aus den Mitgliedern der Vereine, nämlich:
 
a.      Den Vorsitzenden der Vereine
 
b.      Den Mitgliedern des erweiterten Kreisvorstandes - § 7 -,
 
c.       Den Rechnungsprüfern - § 9 -,
 
d.      Den Delegierten der Mitgliedervereine ( Vertreter der einzelnen Vereine )
 
e.      Jeder Verein entsendet grundsätzlich einen Delegierten. Darüber hinaus ist für jeweils 50 Mitglieder ein weiterer Delegierter zu entsenden. Übersteigt die Restzahl der Mitglieder die Mitgliederzahl von 25, so steht dem Mitgliedsverein ein weiterer Vertreter zu Vertreter zu. Unter 25 wird abgerundet, ab 25 aufgerundet.    Hat ein Mitgliedsverein nicht die Mindestzahl von 25 Mitgliedern, so steht ihm dennoch ein Vertreter zu.   Maßgebend für die Zahl der zu entsendenden Delegierten ist die mit dem Kreisverband beitragsmäßig abgerechnete Mitgliederzahl. Jeder Vertreter / Delegierter hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
 
2.      Alljährlich findet, und zwar in der Regel im April, die Jahresmitgliederversammlung statt. Die Einladung zur Jahresmitglieder- versammlung ergeht durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. Außerdem können jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ihre Einberufung muss erfolgen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand des Kreisverbandes, wenn mindestens ein Fünftel der angeschlossenen Mitgliedervereine dieses schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung beantragt. Zur Teilnahme an den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit Tagesordnung einzuladen. Es kann jedoch die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.
 
3.      Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
 
a.      Genehmigung der Geschäftsordnung
 
b.      Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
 
c.       Entgegennahme der Jahresrechnung sowie Prüfungsberichten des abgelaufenen Geschäftsjahres.
 
d.      Entlastung des Vorstandes.
 
e.      Genehmigung des Voranschlages mit Festsetzung des Jahresbeitrages, der die Beiträge für die übergeordneten Organisationen enthalten muss und Umlagen.
 
f.        Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Ersatzrechnungsprüfer.
 
g.      Wahl von Delegierten zur Landesverbandstagung des Landesverband Schleswig-Holstein der Garten-  freunde e.V.
 
h.      Beschluss der Aufnahme von Darlehen durch den Kreisverband.
 
i.        Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes oder einer vom erweiterten Vorstand abgelehnten Bewerbung um Mitgliedschaft.
 
j.        Satzungsänderung
 
k.       Austritt aus und Eintritt in die Dachorganisation, dem Landesverband Schleswig-Holstein   der Garten-  freunde e.V.
 
l.        Anlage und Veräußerung des Vermögens des Kreisverbandes, sofern die Beträge von 500,-- Euro überschritten werden.
 
m.     Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen.
 
n.      Genehmigung von Beschlüssen.
 
o.      Bestellung der Wahlprüfungskommission.
 
4.      Die jeweilige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
 
5.      Für Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Kreisverbandes bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen    Ja / Nein Stimmen. Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und für den Ausschluss von Kreisverbandsmit- gliedern bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Ja / Nein Stimmen, während zu den übrigen Beschlüssen nur die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja / Nein Stimmen erforderlich ist.
 
6.      Anträge für die Mitgliederversammlungen aus den Vereinen der Mitglieder § 3 Nr. 1) sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim Kreisverbandsvorstand einzureichen, verspätete Anträge bedürfen in der Versammlung der Unterstützung von einem Fünftel der angegebenen Stimmen.
 
7.      Über jede Versammlung ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch ein vom erweiterten Vorstand als Protokollführer zu bestellendes Mitglied des erweiterten Vorstandes, eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis erkennbar sein. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, den Rechnungsprüfern und den Vorsitzenden der Mitgliedervereine binnen 6 Wochen zu übersenden.
 
8.      Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.
 
9.      Gegen Versammlungsniederschriften, die zugesandt werden, kann innerhalb von 28 Tagen, gerechnet vom Absendetag   (Poststempel) an, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch bedarf der Schriftform und ist innerhalb der gesetzten Einspruchsfrist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
 
§ 6
 
Vereinsvorsitzendentag
 
1.      Der Vereinvorsitzendentag besteht aus den Vorsitzenden der dem Kreisverband angeschlossenen Vereine, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und den Rechnungsprüfern des Kreisverbandes.
 
2.      Der Vereinsvorsitzendentag ist vom Vorsitzenden des Kreisverbandes, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bei Bedarf einzuberufen und wird von ihm geleitet.
 
3.      Der Vereinsvorsitzendentag hat das Recht, alle Beschlüsse zu fassen, deren Beschlussfassung satzungsgemäß der Jahresmitgliederversammlung obliegen, wenn deren sofortige Erledigung keinen Aufschub zulässt
 
4.      Ferner hat er das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beantragen.
 
5.      Der Vereinsvorsitzendentag ist beschlussfähig, wenn er satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse erfordern die Mehrheit der abgegebenen Ja / Nein Stimmen. Empfänger der Versammlungsniederschrift sind die Mitglieder des Vereinsvorsitzendentages.
 
§ 7
 
Der erweiterte Vorstand
 
1.      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§8), dem Kreisfachberater und fünf Beisitzern.
 
2.      Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von Jahresmitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist. Bei der Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.                                                                                                                                                                                   Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung von zwei Drittel der abgegebenen Ja / Nein Stimmen vorzeitig abberufen werden. Für Mitglieder des erweiterten Vorstandes, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, ist für den Rest der Amtsdauer durch die Mitgliederversammlung Ersatzwahl vorzunehmen.
 
3.      Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom erweiterten Vorstand oder von der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden, deren Beschlüsse dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung als Empfehlung zugeleitet werden. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ist eine kommissarische Einsetzung eines Ausschusses durch den erweiterten Vorstand möglich.
 
4.      Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, sowie die besonderen Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dem Kreisverbands Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden ( Schriftführer ), dem Rechnungsführer und dem Kreisfachberater kann von der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
 
5.      Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere:
 
a.      Beschluß über die Aufnahme von Vereinen
 
b.      Die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr.
 
c.       Die Erstattung des Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung sowie die Vorlage der Jahresrechnung.
 
6.      Der erweiterte Vorstand ist einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf und ferner von mindestens drei seiner Mitglieder sieben Tage vor dem Sitzungstag vom Vorsitzenden des Kreisverbandes, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf drei Tage begrenzt werden. Über die Sitzung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit  der abgegebenen Ja / Nein Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hinsichtlich der Niederschrift gilt § 5 Absatz 7 und 9; die Fristen werden auf 14 Tage festgesetzt. Empfänger der Sitzungsniederschrift sind die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
 
 
§ 8
 
Der Vorstand
 
 
1.      Der Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, und dem Rechnungsführer. Diese bilden den Vorstand im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt. Der  Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist. Bei jeder Mitgliederversammlung scheidet ein Vorstands- mitglied – in der Reihenfolge : Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer -  aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstandsmitglieder, die während einer Amtszeit ausscheiden, ist für den Rest der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
 
2.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Darüber hinaus hat der dem erweiterten Vorstand einmal im Jahr zu berichten.
 
3.      Der Kreisverband-Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Versammlungen und Sitzungen und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Über Versammlungen und Sitzungen werden Niederschriften erstellt.
 
§ 9
 
Beitrags-,Kassen-,Rechnungs- und Rechnungsprüfungswesen.
 
Für das Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die vom Landesverband auf Grund des § 9 der Landesverbandsatzung herausgegeben allgemeinen Anweisungen.
 
Für den Geldverkehr ist ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse einzurichten. Zahlungen dürfen nur auf Anweisungen des Vorsitzenden geleistet werden.
 
Bei allen Einnahmen und Ausgaben ist die Unterschrift von zwei (2) Mitgliedern des Vorstandes notwendig.
 
Die Mitgliedsbeiträge errechnen sich aus der Zahl der im Kreisgebiet angehörenden Vereine und ihren stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliederzahlen sind vorzulegen nach dem Stand 01. Januar eines Jahres. Vorlagetermin beim Kreisverband ist der 15. Januar d. J.
 
Beitrag-, Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreisverband von den Vereinen sind grundsätzlich Bringschulden.
 
Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 31. Januar d. J. zu entrichten von den Mitgliedern.
 
1.      Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
 
2.      Die Vereine melden den Mitgliederstand dem Kreisverband nach dem Stand 01. Januar des laufenden Jahres bis zum 15. Januar d. J.. Entsprechend dieses Mitgliederstandes wird der Beitrag des laufenden Kalenderjahres berechnet. Mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der erweiterte Vorstand einen Voranschlag aufzustellen, der darstellt, wie die Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt werden. Dieser Voranschlag ist vorläufig durch den erweiterten Vorstand zu genehmigen. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen im laufenden Jahr an anderen Stellen ausgeglichen werden können, der vorläufigen Genehmigung des erweiterten Vorstandes, andernfalls der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
 
3.      Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzrechnungsprüfer (§5 Absatz 3f) auf ein Jahr gewählt. Diese haben jährlich zwei Buch- und Kassenprüfungen und außerdem mindestens eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen. Nach Bedarf können auch besondere Prüfungen durchgeführt werden. Sie haben auch die Inkassokonten für die durchlaufenden Beträge (Versicherungen pp.) zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Rechnungsprüfern, dem Vorsitzenden und dem Rechnungsführer zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift ist dem erweiterten Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
 
4.      Der Landesverband kann die Geschäftsführung, das Kassen- und Rechnungswesen des Kreisverbandes im Sinne der Gemeinnützigkeit prüfen lassen.
 
5.      Nach der Jahresmitgliederversammlung der Vereine erhält der Kreisverband die Niederschrift mit Angabe der Mitglieder zur Information.
 
§ 10
 
Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
 

§ 11
 
Satzung der angeschlossenen Vereine
 
 
1.      In den Satzungen der örtlichen Vereine muss vorgesehen sein, dass Mitglied des Vereins jede geschäftsfähige Person werden kann, die im Bereich des Vereins kleingärtnerisch tätig ist, insbesondere einen Kleingarten bewirtschaftet, sowie solche Personen, die sich um einen Kleingarten bemühen und solche, die sich um die Förderung des Kleingartengedankens verdient gemacht haben.
 
2.      Im übrigen sind die Satzungen der Kleingartenvereine, der Satzung des Kreisverbandes sinngemäß anzupassen. Der Satz – Der Verein ist gemeinnützig – muss in der Satzung enthalten sein.
 
§ 12
 
Änderung des Vereinszweckes und Auflösung
 
1.      Die Änderung des Vereinszweckes des Kreisverbandes (§3) und seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliedergliederversammlung, die hierzu besonders einberufen wird, beschlossen werden.
 
2.      Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V. (ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg VR 1330 PI eingetragener Verein), der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des gemeinnützigen Kleingartenwesen zu verwenden hat.
 
3.      Beschlüsse über andere künftige Verwendung des Kreisverbandes dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
§ 13
 
Satzungsänderungen
 
Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen und steuerlichen oder organisatorischen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung vorzunehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist zu unterrichten.
 
§ 14
 
Inkrafttreten
 
Vorstehende Satzung wurde lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.04.2012 neu gefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.
 
Ellerau, 01. April 2012
Kreisverband Segeberg der Gartenfreunde e.V.
 
Der Vorstand
 
 
------------------------------------------          --------------------------------------------          -------------------------------------------
 
                Stellvertr. Vorsitzender                                     Vorsitzender                                             Rechnungsführer
 
                  Andreas Hanuschik                                    Klaus – Dieter Eich                                       Michael Nitsche
 
 
Beschlossen in der Gründungsversammlung
am 1948 Bad Segeberg
 
Geändert am 03.02.1962,  Geändert am 07.03.1970,  Geändert am 27.03.1976,
 
Geändert am 23.03.1985,  Geändert am 01.11.1999,  Geändert am 23.04.2005
 
Satzung – Neufassung am 21.04.2007,    Satzung – Ergänzung am 26.04.2008,
 
Satzung – Ergänzung am 01.04. 2012

Geändert 23.04.2016
 
Anhang Wahlordnung des Kreisverbandes Segeberg der Gartenfreunde e. V. vom 21.04.2007
 
Änderung der Wahlordnung am 26.04.2008
 
 
 
 
 
 
 
 
Zurück zum Seiteninhalt